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   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 139/10   

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https://dejure.org/2011,12765
LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 139/10 (https://dejure.org/2011,12765)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.05.2011 - L 20 AY 139/10 (https://dejure.org/2011,12765)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Mai 2011 - L 20 AY 139/10 (https://dejure.org/2011,12765)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R

    Sozialhilfe - Ausnahmen von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 139/10
    Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG, (Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R) müsse bei der Anwendung des § 44 SGB X im Bereich des Sozialhilferechts den dort geltenden Besonderheiten Rechnung getragen werden.

    Auch das BSG habe den Aktualitätsgrundsatz mit seiner Entscheidung vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R - "gekippt".

    Insoweit hat das BSG seine Ausführungen in den genannten Entscheidungen zum AsylbLG (Urteile vom 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R und B 8/9b AY 1/07 R) mit Urteil vom 29.09.2009 (B 8 SO 16/08 R) in einer Entscheidung zum Sozialhilferecht präzisiert und im Rahmen näherer Ausführungen zu einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen nach § 44 SGB X ausgeführt, es seien ggf. Besonderheiten im Sozialhilferecht zu beachten, welche einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit insbesondere bei einem Bedarfswegfall entgegenstehen können.

  • BSG, 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anwendbarkeit von § 44 Abs 1 SGB X auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 139/10
    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich auch im Bereich des AsylbLG anzuwenden (vgl. Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R zu Rn. 12 ff.).

    Bereits mit Urteil vom 17.06.2008 (a.a.O.) hat das BSG in Bezug auf § 44 SGB X ausgeführt, es sei zu beachten, dass ggf. Bedarfe, die in Anwendung des SGB XII hätten gedeckt werden müssen, mittlerweile entfallen sein könnten.

    Insoweit hat das BSG seine Ausführungen in den genannten Entscheidungen zum AsylbLG (Urteile vom 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R und B 8/9b AY 1/07 R) mit Urteil vom 29.09.2009 (B 8 SO 16/08 R) in einer Entscheidung zum Sozialhilferecht präzisiert und im Rahmen näherer Ausführungen zu einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen nach § 44 SGB X ausgeführt, es seien ggf. Besonderheiten im Sozialhilferecht zu beachten, welche einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit insbesondere bei einem Bedarfswegfall entgegenstehen können.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 20 AY 10/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 139/10
    Auf das Aktualitätsprinzip sei nicht abzustellen (Urteil des Senats vom 17.05.2010 - L 20 AY 10/10).

    Soweit der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 17.05.2010 - L 20 AY 10/10 (Revision beim BSG anhängig unter B 8 AY 1/10 R) die Anwendung des Aktualitätsgrundsatzes bei rückwirkender Erbringung von Leistungen nach § 2 AsylbLG wegen der pauschalierte Leistungen für eine längerfristige Ausgabenplanung (Ansparkomponente) enthaltenden Leistungserbringung entsprechend dem SGB XII nicht für möglich angesehen hat, unterscheidet sich der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt von dem hier maßgeblichen Sachverhalt insofern in entscheidungserheblicher Weise, als der dortige Kläger bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ununterbrochen im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG stand.

    Dass die angefochtenen Bescheide - einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach unterstellt - nicht in Einklang mit den Ausführungen des BSG sowie denjenigen des Senats in seinem Urteil vom 17.05.2010 - L 20 AY 10/10 (Revisionsverfahren anhängig beim BSG - B 8 AY 1/10 R) stehen dürften, bleibt somit hier bedeutungslos.

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 139/10
    Insofern stellt es auf den Gesichtspunkt des sog. Aktualitätsprinzips ab; nicht mehr bestehende Bedarfe sind danach nachträglich nicht mehr zu decken (ausdrücklich so ausgeführt - ebenfalls im Rahmen des AsylbLG - im weiteren Urteil vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R).

    Insoweit hat das BSG seine Ausführungen in den genannten Entscheidungen zum AsylbLG (Urteile vom 17.06.2008 - B 8 AY 5/07 R und B 8/9b AY 1/07 R) mit Urteil vom 29.09.2009 (B 8 SO 16/08 R) in einer Entscheidung zum Sozialhilferecht präzisiert und im Rahmen näherer Ausführungen zu einer rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen nach § 44 SGB X ausgeführt, es seien ggf. Besonderheiten im Sozialhilferecht zu beachten, welche einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit insbesondere bei einem Bedarfswegfall entgegenstehen können.

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 139/10
    Soweit der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 17.05.2010 - L 20 AY 10/10 (Revision beim BSG anhängig unter B 8 AY 1/10 R) die Anwendung des Aktualitätsgrundsatzes bei rückwirkender Erbringung von Leistungen nach § 2 AsylbLG wegen der pauschalierte Leistungen für eine längerfristige Ausgabenplanung (Ansparkomponente) enthaltenden Leistungserbringung entsprechend dem SGB XII nicht für möglich angesehen hat, unterscheidet sich der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt von dem hier maßgeblichen Sachverhalt insofern in entscheidungserheblicher Weise, als der dortige Kläger bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ununterbrochen im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG stand.

    Dass die angefochtenen Bescheide - einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X dem Grunde nach unterstellt - nicht in Einklang mit den Ausführungen des BSG sowie denjenigen des Senats in seinem Urteil vom 17.05.2010 - L 20 AY 10/10 (Revisionsverfahren anhängig beim BSG - B 8 AY 1/10 R) stehen dürften, bleibt somit hier bedeutungslos.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 139/10
    Sowohl die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG als auch die Grundsicherungsleistungen des SGB II bzw. SGB XII sind nach der Entscheidung des BVerfG zu den Regelleistungen nach dem SGB II (Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) bis zum 31.12.2010 anzuwenden gewesen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 139/10
    Die Verfassungswidrigkeit der Leistungssätze nach dem AsylbLG ergebe sich aus den Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 09.02.2010 zu den Regelleistungen nach dem SGB II. Im Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2011 - L 20 AY 85/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - L 20 AY 139/10
    Er entnimmt ihr insbesondere, dass bei einem zwischenzeitlichen Wegfall der ununterbrochenen Bedürftigkeit für Leistungen nach dem AsylbLG oder der Grundsicherung nach dem SGB II oder dem SGB XII (ebenso möglicherweise für den Bezug von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) sowie Wohngeld; vgl. Beschluss des Senats vom 28.01.2011 - L 20 AY 85/10 B zu Rn. 8) ein Nachzahlungsanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X ausscheidet.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - L 20 AY 114/10

    Sozialhilfe

    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 5/07 R Rn. 12), der sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. etwa Urteil des Senats vom 23.5.2011 - L 20 AY 139/10), grundsätzlich auch im Bereich des AsylbLG anzuwenden.

    cc) Der Senat hat sich dieser Rechtsansicht bereits angeschlossen (vgl. Urteil vom 23.5.2011 - L 20 AY 139/10, Rn. 33; Revision anhängig unter B 8 AY 4/11 R).

    In seinen bisherigen Entscheidungen (Urteil vom 23.5.2011 - L 20 AY 139/10, Rn. 34; Beschluss vom 28.1.2011 - L 20 AY 85/10 B, Rn. 8) hat der Senat diese Frage (nicht nur mit Blick auf den Bezug von Kinderzuschlag, sondern auch auf den Bezug von Wohngeld) offengelassen.

    2) Die Kläger können ihr Begehren - wie ebenfalls vom SG zutreffend ausgeführt - auch nicht etwa auf eine ggf. verfassungswidrige Bemessung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG stützen (hierzu bereits Urteil des Senats 23.5.2011 - L 20 AY 139/10, Rn. 37).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2011 - L 20 AY 124/11

    Sozialhilfe

    Im Übrigen werde wegen des Bedürftigkeitswegfalls aufgrund von Erwerbseinkommen ergänzend auf die Gründe des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2011 - L 20 AY 139/10 Bezug genommen.

    Der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom 13.05.2011 - L 20 AY 139/10 bereits darauf hingewiesen, dass bei temporärem oder auf Dauer eingetretenem Wegfall der Bedürftigkeit - etwa durch Erzielung eines entsprechend Einkommens - die Nachzahlung in der Regel abzulehnen sei.

    Der Senat hat zwar in dem von dem Sozialgericht zitierten Urteil vom 23.05.2011 - L 20 AY 139/10 (und inzwischen auch in dem weiteren Urteil vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10) in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Sozialgerichts die vom Bundessozialgericht für den Bereich der Sozialhilfe in dem Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R aufgestellten Grundsätze für auf das Leistungsrecht des AsylbLG übertragbar gehalten.

    In diesem Zusammenhang weist der Senat abschließend darauf hin, dass für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Klagverfahren, die erst nach Anhängigkeit des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Senates vom 23.05.2011 - L 20 AY 139/10 (B 8 AY 4/11R) eingeleitet bzw. bewilligungsreif werden, zu erwägen ist, ob eine Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Nichtannahmebeschluss vom 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08 in Betracht kommt.

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvR 1263/11

    PKH im sozialgerichtlichen Verfahren und Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit

    Denn die Revision wurde im Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (L 20 AY 139/10, juris) zugelassen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2014 - L 20 AY 7/14

    Aufhebung einer Entscheidung des SG über die Verhängung von Verschuldenskosten

    So hatte der erkennende Senat diese Frage noch im Urteil vom 23.05.2011 - L 20 AY 139/10 (Rn. 34) ausdrücklich offen gelassen und sie im Beschluss vom 28.01.2011 - L 20 AY 85/10 B (Rn. 8) noch für diskussionswürdig gehalten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2012 - L 20 AY 14/12
    Der Senat hat, anknüpfend an Rechtsprechung des BSG, bereits mehrfach entschieden, dass eine nachträgliche Leistungserbringung im Rahmen eines Überprüfungsverfahren mit Blick auf § 44 Abs. 4 SGB X dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz die Bedürftigkeit für Leistungen nach dem AsylbLG oder für Leistungen nach dem jeweils einschlägigen grundsicherungsrechtlichen Leistungsregime (SGB II oder SGB XII) zwischenzeitlich temporär oder auf Dauer weggefallen ist (vgl. Urteile des Senats vom 24.10.2011 - L 20 AY 114/10 Rn. 39 f. und vom 23.05.2011 - L 20 AY 139/10 Rn. 33 f.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2012 - L 15 AY 23/11

    Libanesischer Staatsangehöriger - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der

    Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der Grundleistungen, die derzeit dem BVerfG in zwei Verfahren zur konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG (1 BvL 10/10 und 2/11) zur Prüfung vorliegen, könnte sich deshalb auf die Entscheidung im Falle des Klägers nicht auswirken (vgl. LSG NRW, Urteil vom 23. Mai 2011 - L 20 AY 139/10, Fundstelle Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - L 20 AY 9/12

    Sozialhilfe

    Zwar habe das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23.05.2011 - L 20 AY 139/10 (Revision anhängig unter B 7 AY 4/11 R) wegen dieser Rechtsfrage noch die Revision zugelassen.
  • SG Köln, 14.11.2012 - S 21 SO 381/10

    Rücknahme von Leistungsbescheiden und Nachzahlung von Hilfe zur Pflege

    In den Jahren 2005 bis 2008 bei Erlass der streitbefangenen Leistungsbewilligungen lag bei der Klägerin keine Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII oder des SGB II (BSG, aaO) vor, denn Bedürftigkeit in diesem Sinne ist allein anzunehmen, wenn wegen fehlenden Einkommens (und/oder Vermögens) die Notwendigkeit grundsicherungsrechtlicher Leistungsansprüche nach dem SGB XII, SGB II (oder auch Asylbewerberleistungsgesetz -AsylbLG-) besteht, also bei Eingreifen eines grundsicherungsrechtlichen Leistungsregimes (vgl. LSG NRW Urteil vom 23.5.2011 - L 20 AY 139/10-) ohne Rücksicht darauf, dass das vorhandene Einkommen und Vermögen den aktuell zu deckenden Bedarf ggf. gerade und auch nur kurzzeitig deckt (LSG, aaO).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2012 - L 8 AY 59/11
    Der Senat teilt nicht die Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23. Mai 2011 L 20 AY 139/10 , Revision anhängig unter B 7 AY 4/11 B), dass ein Bedürftigkeitswegfall i. S. der Rechtsprechung des BSG ohne Rücksicht darauf gegeben ist, ob vorhandenes Einkommen und Vermögen den (aktuell) zu deckenden Bedarf ggf. gerade und auch nur kurzzeitig abdeckt.
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